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 Objekt: Autor/Hrsg.: Titel: Ort/Verlag: Erscheinungsjahr:

  61. Alstorff, Johann Alstorff, Johann Warhaffter vnd bestendiger bericht von dem Christlichen ende vnd seligem abschiede aus diesem vergenglichem leben auff Erden des Hochwirdigsten Herrn, Herrn Hermans Ertzbischoffen zu Cölln vnd Churfürsten, etc. Leipzig : Günther 1553

  62.  Von Gottes gnaden wir Wilhelm, Hertzog zu Gülich-Cleue vnnd Berge, Graue zu der Marck vnd Rauensberg, Herr zu Rauenstein [et cetera.] Lassen allen unsern Ambleuthen , Vögten, Schultheissen, Richtern, Bürgermeistern ... hiemit wissen. Wiewohl wir vns im nehstuerga[n]gene[n] Funffvndfunfftzigsten jare am zwentzigsten tag Januarij, mit de[n] Hochwürdigen Fursten, vnserm besonderen lieben Neuen vnd Geuattern, Herren Adolffen, Ertzbischoffen zu Cöllen vnd Chürfursten ... vnseren ... Burgermeisteren vnd Rath der Stat Cöllen, zu stollung vnd steigerung der Muntzen, auch ferner verlauff, schaden vnd nachteil des gemeinen Mans, einer Valuation der Müntz, dis zu bestendiger Müntzord[n]ung, verglichen vnd verord[n]et ... Cölln 1555

  63.  Ordnung wes unser Wilhelms Hertzogen zu Gulich Cleve unnd Berge ... Ambtleut unnd Bevelhaber in bedienung irer Ambter sich zuhalten Düsseldorf : Buyß 1558

  64.  Abdruck vnd gemeiner begriff der Pollicey, Ordnungen, Plebisciten vnnd Statuten der alten Löblichen Freyen Reichs Stadt Cöllen etc. [Köln] 1562

  65. Trithemius, Johannes Trithemius, Johannes CHRONICA. Vom vrsprung herkommen vnd zunemen der Francken erstlich durch den Ehrwirdigen vnd Hochberuempten herrn Johan von Trittenheim weiland Abt zu Spanheim auß alten glaubwirdigen Chroniken zusamen gelesen vnd in Latein beschrieben nachmals durch den Hochgelerten Jacob Schenck der Rechten Doctorn verteutscht jetzund aber von neuwem mit besonderm fleiß uebersehen vnd gebessert Frankfurt/Main 1563

  66.  Wir Burgermeistere vnnd Rath der Stadt Cöln || Thun khundt allen vnnd jeglichen vnsern Burgern, Inwoneren vnd sunst jeder menigklich hiemit zu-||wissen, das wiewol in des heiligen Reichs Müntzordnung, bey namhaffter peen verpotten, auch dem Müntz Edict, dessen wir vns mit || dem Hochwirdigsten, vn[d] Hochgepornen Fürsten vnd Hern, Herrn Friderichen, Erwelten zu Ertzbischoffen zu Cölln, vnd Churfürsten, || ... Vnd Herrn Wilhelm, Hertzogen zu Gülich, Cleeff vnd Bergh ... vnsern besondern lieben Herrn, hiebeuor in Julio des nechst verlauffenen vier vnnd sechßzigsten || Jars, verglichen gehabt, Auch binnen dieser unser Statt Cölln, außgehen vnd publicieren lassen ... Cölln 1565

  67.  Wir Bürgermeistere vnnd Rath der Stadt || Cöln, Thun kundt, vnd fügen allen vnsern Bürgern || vnnd Ingesessene[n] hiemit zuwissen, Als vff jetz zu Aug-||spurg gehaltenem Reichstage, durch die erwelte Rö-||mische Kaiserliche Maiestat vnsern allergnedigste[n] Her-||ren, Churfürsten, Fürsten, vnnd gemeine Stende des || heiligen Reichs, vnder andern auch der geringer vnnd || gefallener Müntzen halben handlung fürgeno[m]men, vn[d] verhoffentlich, auff die wege gericht werden sol, das sol-||chem hochschädliche[n] werck einmal beständiglich begeg-||net werden möge ... Cölln 1566

  68. Arntss, Hendrik Arntss, Hendrik Compendium Chronici Geldrici Per Henricum Aquilium Arnemiensem Coloniae : Rotaeus 1566

  69.  Wir Bürgermeistere vnnd Rath der Statt || Cöllen, Thun allen vnnd jheglichen vnsern Bürgern, Inwonern, vnnd sunst menniglich || hiemit kundt vnd zuwissen. Das, wiewol in des heiligen Reichs Müntzordnung bey namhafftigen Peenen, So || auch inn publicierten Müntz Edicten wir vns mit den Stenden des Niderlendischen vnnd Westphelischen Kreiß, hiebeuor verglich [gestrichen: vergenglich], außtrücklich gebotte[n], das keiner Güldene vnd Silberne Müntzen vber des heiligen Reichs Valuation, in höhern || preiß außgeben, noch empfangen, noch inn vnzimbliche verwechßlung verwenden solle ... Cölln 1568

  70.  Ordnung welcher gestalt es mit der jn den Furstenthumben Gulich vnd Berg hieuor geleister vnd itzo aufs new bewilligter achtiariger Accyß vnd auflage zuhalten vnd wie dieselbe von einer jeden whar aufzuheben [S.l.] 1570

  71. Moller, Bernhard ; Johann  IV., Osnabrück, Bischof  [Widmungsempfänger] Moller, Bernhard ; Johann [Widmungsempfänger] Rhenus et eius descriptio elegans, a primis fontibus usque ad Oceanum Germanicum Coloniae : Birckmann 1571

  72.  Specification der verbottenen außlendischen vnnd heimischen Muntzen, so innerhalb sechs Monaten vff dem bruch inzuwechsselen, Auch der verbandten vnd der Confiscation vnderworffenen. Gleichfals auch der gangbaren vnd zugelassenen guldenen vnd silbernen, grossen vnd kleinen sorten, sambt den werdt, wie die selbe hinfurter in diesser Statt Coln sollen genommen vnd außgeben werden, alles nach laut eines Erbaren Rhatts publicierten Edicts. ... Cölln 1572

  73. Rupertus Tuitensis ; Agricius, Matthias ; Trithemius, Johannes Rupertus Tuitensis ; Agricius, Matthias ; Trithemius, Johannes Rvperti Abbatis Tvitiensis, Veteris, Theologi, De Incendio Tvitiensi, In Qvo Corpvs Dominicvm A flamma circumfusa intactum remansit, Liber hactenus non impressus. Coloniae Agrippinae : Arnoldi Birckmanni 1573

  74.  Wir Burgermeistere Scheffen vn[d] Rath des Königliche[n] Stuls || vnnd Stadt Aich, Thun allen vnnd Jeden vnsern mitburgern angehörigen vnd sunst jeder menniglich, hiemit kundt vnd zu wissen, Wiewol wir || hiebeuor von wegen allerhandt vnduglicher bedreiglicher muntz so durch Weilandt die wolgeporne Marien zu Jeueren geschlage[n], Vnd an gehalt || schrot vn[d] korn fill zu gering befunden durch offentliche Edicten Publicierenn vnd verpieten lassen, ... Cölln 1576

  75.  Wir Burgermeister vnd Rhat des || heiligen Reichs Statt Collen, Thun kund jedermenniglichen. || Nachdem verruckter zeit etliche daller nach des heiligen Rei-|| chs ordnung an schrott vnd korn zu zugeringe, in Hollandt, Her-||renberg, Battenberg, vnd Frießlandt von dem Freuchen von Ieueren ge-||muntzt, das wir dieselbe hernacher abgerissen vor werschafft in dieser Stadt || außzugeben vnd zuempfangen verbotten, wie wir verpieten jegenwertigliche[n] Cölln 1577

  76.  Wir Bürgermeistere vnd Rathe des Heil: Reichs Statt Cölln, || Thun allen vnseren Mitburgeren vnd Ingesessen, auch menniglich hiemit kundt vnd zu wissen, Das vnd wiewoll || wir vns schuldich erkennen, des Heil. Reichs Muntz Edict in allen seineu Puncten gehorsam zu leisten, Vnnd aber solchs allerseids zuuollentziehen || wegen ersteigerter Gulden vnd Silbern Muntz, In den Burgundischen Niderlanden, vns so wol als anderen dieses Kraiß benachbaurten Stenden || ohne verderben dern vnderthanen, nicht thunlichst, wie dasselbig hiebeuor zu etlich mall, Alß auch vff Regenspurg gehaltenen Reichs tag, || der Röm. Kay. Maiestatt vnserm aller gnedigsten Herrn, vnnd gemeinen Reichs Stenden außfurlich furbracht, vnd derowegen dieses Kraiß hal-||ben nottwendig Protestirt worden. ... Cölln 1577

  77.  Wir Burgermeistere vnd Rathe der Statt Cölln, Empieten allen vnseren Mitbürgeren vnd Ingesessenen vnd fugen denselben hiemit zuwissen was massen hiebeuor auffgehalten dieses Nederlendischen vnde Westphalische[n] Kraiß versamlungs vnd ferner auff Jungsten Ordinari Muntz probation-Tag glaubwürdiger bestendiger bericht geschehen, Auch Muntz Abtruck vorkommen, darauß zuuernemen, das die Staten der Nederburgundischen Erblanden vorhabens vnd jm werck vffs new Allerhandt guldene silbere Muntzen zuschlagen. ... Cölln 1577

  78. Seinsheim, Georg Ludwig von Seinsheim, Georg Ludwig von Wir der Römischen Kayserlichen Maiestatt, vnsers allergnedigsten Herrn Commissarien, Georg Ludwig von Sainßheim, zu hohen Cottenheim, [etc.] Vnd Helfferich Guet, beide Kay. Maie. Hoff vnd Cammer-Räth, Zu diesem allhie zu Franckfort angestelten Reichs Deputation tag abgeordnet, Fügen allen vnd einem jeden, sonderlich den Kauff vnd Handelsleuten hiemit zu wissen. Demnach dieser zeit vns glaublicher bericht fürkommen, daß newlich in den nider Burgundischen Landen, vnterm namen der Kön. Würden zu Hispanien, durch ordinantzien der Staden, newe vnderschiedliche silbere Müntzsorten von 2. von 4. vnd von 16. Stüffern ... Cölln 1577

  79. Cratepoil, Petrus ; Wipart, Nikolaus Cratepoil, Petrus ; Wipart, Nikolaus Omnium archiepiscoporum Coloniensium ac Treverensium a primis usque ad modernos catalogus brevisque descriptio Coloniae Agrippinae : Kempen 1578

  80.  Kvndt sey jedermenniglich, das vnsere Herrn || vom Rathe greiflich spüren, das wider des Heil. Reichs || vnd dieses Craiß Müntzordnung, Auch wider alt her-||kommen, vnderstanden wirdt, In dieser Statt geringe || Müntzen, als Heller vnd Pfennigen, in den Zins vnd Kauffheusern || in betzalung schuldiger Zins, vnd sunst in gemein bey der Burger-||schafft heuffig vßzugeben ... Cölln 1578
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