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  341.  Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden König in Preussen ... Thun kund und fügen hiemit zu wissen ; Ob Wir wohl so fort bey angetretener Unserer Regierung mittelst einer in öffentlichen Druck ausgegangen allgemeinen Ordnung, Uns angelegen seyn lassen, den Lauff der Justitz zu beforderen, und was ihn hindern könte, aus dem Wege zu räumen ... daß die Partheyen nicht mehr, wie vorhin, mit Rescripten fechten [Berlin] 1714

  342.  Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden König in Preussen ... Fügen hiermit unserer Regierung wie auch ürbigen Collegiis Unseres Hetzogthums Cleve ... Jedermänniglich zu wissen; Daß, nachdehm Wir berichtet, wie an dortigen Untergerichten des Landes wegen der von Partheyen zu erlegenden Gerichts-Gebühren weder eine durchgegehende Gleichheit gehalten, noch die in Anno 1692, den 17. Septembr. von Unserer dortigen Landes-Regierung verfassete Märckische Unter Geriches-Taxa bishero beobachtet, vielmehr zu Beschwerde der Partheyen ... [Berlin] 1722

  343.  Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden König in Preussen ... Fügen hiermit Männiglich zu wissen: Ob wir wohl mehrmahlen allergnädigst declariret, wie Unser ernster Wille und Meinung sey, daß die Geld-fressende Processe, wodurch die Partheyen sich öfters ruiniren und viele Jahre umgezogen werden, ehe sie zu ihrem Recht gelangen können ... [Berlin] 1717

  344.  Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden, Marggraff zu Brandenburg ... Thun kundt und fügen Unsern Landtdrosten, Drosten, Ambtleuthen, Richtern, Hogressen, Schult-Heissen, Stadts-Magistraten ... Hertzogthumbs Cleve und Graffschafft Marck ... concurs-processen ... Creditores ... in puncto ordinis Creditorum verschiedene Streitigkeiten daher entstehen, daß in denen Städten und Gerichtern nicht nach einer und derselben richtschnur procediret und geurtheilet wird ... Verordnung, wornach es bey allen Unsern Gerichtern im Clev- und Märckischen, genaw und eigentlich gehalten werden solle ... concursus Creditorum ... Creditores per binas citationes Edictales ... Classe Cleve 1695

  345.  Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden, Marggraff zu Brandenburg ... Thun kundt und fügen Unsern Landtdrosten, Drosten, Ambtleuthen, Richtern, Hogressen, Schult-Heissen, Stadts-Magistraten ... Hertzogthumbs Cleve und Graffschafft Marck ... Clev- und Märckischen Cantzeley ... extrahirte Hoffgerichts, auch revisions- und andere ordnungen ... Justitz ... Hoffgerichts-Ordnung vom Jahr 1669 ... Landtags-Recess de Anno 1661 enthaltene Revisions-Ordnung ... Formula Juramenti Eines Geheimen Regierungs-Rhats ... Formula Juramenti Eines Justitz- und Hoffgerichts-Rhats ... Clausula ... Archivarii, Prothonotarii, Land-Schreibers, Secretariorum, Rechenmeister und Registrators und Cantzelisten ... Formula Juramenti Der Scribenten auffin Prothonotariat ... Formula Juramenti Eines Advocati ... Formula Juramenti der Procuratoren und Sollicitanten ... Formula Juramenti Perhorrescentiae ... Clev- und Märckischen Regierung ... [S.l.] 1695

  346.  Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg ... Thun kundt unf fügen hiemit Landt-Drosten ... hiemit ... zu wissen; Nachdeme Wir nicht ohne sonderbahres mißfallen wahrgenohmen, was gestalt bey hiesiger unser Clev- und Märckischen Cantzeley allerhandt Unsern Unterthanen höchstschädliche mißbräuche eingerissen ... Cleve 1695

  347.  Wir Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden Marggraf zu Brandenburg ... Fügen hiemit allen und jeden Unsern getreuen Vasallen und Unterthanen ... zu wissen, Demnach wir ... wahrgenommen, daß ... viele Supplicata ... eingereichet, welche ... so unförmlich eingerichtet seyn, daß man darauß den Einhalt und was gebeten wird, kaum oder gar nicht verstehen kan ... Gegeben zu Cölln an der Spree, den 12. Decembris 1694 Cölln an der Spree 1694

  348.  Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd , denen dieses Unser Käyserl. Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter und Oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles Gutes, und fügen Euer Liebden Liebden , Andl. Andl. und Euch hiemit zu wissen ; wasmassen die Gebrechen in dem Münz-Weesen von einiger Zeit her, sonderheitlich aber bey denen gegenwärtigen, dem werthen teutschen Vatterland ohnehin so schwer aufliegenden Zeit-Läuften sich dergestalten gehäuffet haben, und in mannigfältiger Art noch täglich sich vermehren, daß, wann zu deren Abstellung eine ernstliche und ausgiebige Vorsehung nicht gemacht wird, durch dieses stille Uebel und dessen heimlichen Zwang das werthe teutsche Vatterland, und ein jeder dessen Inwohneren ins besondere an dem seinigen Vermögen noch mehrer, als durch die Wuth des Krieges selbsten, würde ausgesogen und in der Folge gänzlichen zu Grund gerichtet werden ... Cölln 1759

  349.  Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten geistlich- und weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd, denen dieses Unser Kayserliches Patent fürkommet, Unsern Freund Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Wasmassen bey der vorgenommenen Prob deren unter dem Fürstl. Anhalt-Brandenburgischen Stampf in dem nechstvorigen und jetzt lauffenden Jahr in häufiger Menge zum Vorschein gekommenen 8. 4. und I. gute Groschen-Stücken es sich befunden habe, daß solche in ihrem Gehalt noch geringer als die königl. Preußische-Churbrandenburgische Münzen seyen ... Cölln 1759

  350.  Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten ; Fürsten Geistlich- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten ... und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand Weesen die seynd, denen dieses Unser Käyserliches Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Was massen Wir angesehen haben die löbliche gute Vorsehung, welche mehrere Churfürsten, Fürsten und Stände erlassen haben, auf daß die geringhaltige Münzen, welche von einigen Jahren her auf des Königs in Preussen Majestät, Churfürstens zu Brandenburg Libd. Bildnus und Stampf in grosser Menge zum Vorschein kommen, von Dero Landen und Gebieten mögen abgehalten werden ... Cölln 1759

  351.  Wir des löblichen Nieder-Rheinisch-Westphälischen Crayses außschreibender Fürsten und Directoren, auch übriger desselben Crayses Chur-Fürsten und Ständeen zu gegenwärtigem Müntz-Probations-Tag gevollmächtigte Directorial-Räthe und Gewalthabere thun Kundt ... Cölln 1715

  352. Seinsheim, Georg Ludwig von Seinsheim, Georg Ludwig von Wir der Römischen Kayserlichen Maiestatt, vnsers allergnedigsten Herrn Commissarien, Georg Ludwig von Sainßheim, zu hohen Cottenheim, [etc.] Vnd Helfferich Guet, beide Kay. Maie. Hoff vnd Cammer-Räth, Zu diesem allhie zu Franckfort angestelten Reichs Deputation tag abgeordnet, Fügen allen vnd einem jeden, sonderlich den Kauff vnd Handelsleuten hiemit zu wissen. Demnach dieser zeit vns glaublicher bericht fürkommen, daß newlich in den nider Burgundischen Landen, vnterm namen der Kön. Würden zu Hispanien, durch ordinantzien der Staden, newe vnderschiedliche silbere Müntzsorten von 2. von 4. vnd von 16. Stüffern ... Cölln 1577

  353.  Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. Ehrsame liebe Getrewe, wir lassen Euch gnädigst ohnverhalten, was massen wir von verschiedenen Orthen her benachrichtiget worden, daß auß unser- und des H. Reichs Stadt Cöllen am Rhein, die gute grobe Gold- und Silber-Müntzen, zu größtem Schaden des gemeinen Weesens, durch allerhand heimliche Practiquen und Weege, auß dem Reich sehr häuffig fortgeführet, und dargegen schlechte frembde Müntzen eingebragt werden ... Cölln 1738

  354.  Wir Burgermeistere, Vnd Rait, der Steide Cölne, doin kunt al||lermeniglich, So als sich etliche zeyt her, || der goult guldenn myt anderem goulde, sampt der Silureenn müntzen, In Steigerungh be||geuen, vnnd verlauffen hait ... Cölln 1532

  355.  Wir Bürgermeistere vnnd || Rathe des Heill. Reichs Freyer Statt Colln Thun kundt vnd fügen allen vnsern mitburgern, vnnd Jngesessenen hiemitt || zuwissen, waß massen auff dem Jn jetztlauffenden Monatt Oc-||tobri, Jn dieß vnser vnd deß Heil. Reichs Statt Colln, gehaltene[m] dieses Ni-||derlendischen vnd Westphelischen Craiß, Muntz probation tag, den anwe-||senden Räthen vnd gesandten vnder andern, ettliche falsche, nachcontrafigu-||iertte Thallern, welche Inwendig gantz Kupffern, außwe[n]dig aber mit gerin-||gem Sylber vberzogen, befunden, vorbracht, wie derselbe geschaffenheit, vn-||dengedruckten abrissen mitbrengen ... Cölln 1584

  356.  Wir Burgermeistere vnnd Rhate der Statt Cölln, Thun allen vnseren Mitbürgeren vnd Ingeseßenen, Auch menniglich hiemit kundt vnd zu wissen, Demnach wir in gewisse erfarungh kommen, das in den Burgundischen Niderlanden, in namen der König. W. zu Hispanien [et cetera] vnsers gnedigste[n] Herrn, allerley Gulde[n] vnd Silberne newe Muntz, Als Thaller halbe[n], vnd andere getheilte sorten, die nach inhalt des Heil. Reichs vnd der Stende dieses Niderlendischen Westphalischen Craiß Muntzordnung an gehalt vnd gewicht viel zu gering zu schlagen, vnd sunst des Reichs, vnd andere Muntz durch auß in hohe[n] werdt zu steigeren, vnderstanden wirdt, ... Cölln 1578

  357. Philipp  II., Spanien, König  Philipp Wir Burgermeistere vnnd Rhate der Statt Cölln, Thun allen vnseren Mitbürgeren vnd Ingeseßenen , Auch menniglich hiemit kundt vnd zu wissen, Demnach wir in gewisse erfahrungh kommen, das in den Burgundischen Niderlanden, in namen der König. W. zu Hispanien (etc.) vnsers gnedigste[n] Herrn, allerley Gulde[n] vnd Silberne newe Muntz, Als Thaller halbe[n], vnd andere getheilte sorten, die nach inhalt des Heil. Reichs vnd der Stende dieses Niderlendischen Westphalischen Craiß Muntzordnung an gehalt vnd gewichte viel zu gering zu schlagen, vnd sunst des Reichs, vnd andere Muntz durch auß in hohe[n] werdt zu steigeren, vnderstanden wirdt ... Cölln 1578

  358.  Wir Bürgermeistere vnnd Rathe des Heyl. || Reichs Stadt Cölln. Thun kundt vnd fügen allen vnsern Mittburgern, vnnd Jngesessenen hiemitt zuwissen. || Nachdem man kurtzer zeit den verabschiedten Ordinari Muntzprobation tag gehalten, Vnd dann hieselbst || versamblet gewesenen, dises Niderländischen vnnd Westphelischen Kraiß, Fürsten vnnd Stende, Räthe vnnd Gesand-||ten, abermals ettliche newe falsche, vil zugeringe, vntügliche, Nachcontrafigurierte Thaler, Welche zum theill vnder des || herrn Printzen zu Chimey, zu[m] theill auch vnder Graff Friderichs von dem Berge, namen vn[d] gepreg außgangen ... Cölln 1584

  359.  Wir Burgermeistere vnnd Rathe des Heyl. Reichs Stadt Cölln Thun kundt vnd fügen allen vnsern Mittburgern vnd Jngesessenen hiemitt zuwissen. Nachdem man kurtzer zeit den verabschiedten Ordinari Muntzprobation tag gehalten, Vnd dann hieselbst versamblet gewesenen, dises Niderländischen vnnd Westphelischen Kraiß, Fürsten vnnd Stende, Räthe vnnd Gesandten abermals ettliche newe falsche, vil zugeringe, vntügliche, Nachcontrafigurierte Thaler, Welche zum theill vnder des Herrn Printzen zu Chimey, zu[m] theill auch vnder Graff Friderichs von dem Berge, namen vn[d] gepreg außgangen ... Cölln 1584

  360.  Wir Burgermeistere vnnd Rathe des Heil. Reichs freyer || Statt Cölln Thun kundt allen vnd Jeden vnsern mitburgern, Inwohnern, vnnd sonst Jedermenniglich, so in dieser Statt ankom-||men, handeln vnd werben werden, hiemit zu wissen, Demnach auff vorgehende anmahnung dero Röm. Kay. Maiest. vnsers allerge-||nedigsten Herrn [etc.] gleichwol auch alten loblichen herkommen nach, wir vns hiebeuor mit beiden benachbaurten Chur vnnd Fursten, || dem erwelten zu Ertzbischoffen von Cölln, vnd Hertzogen zu Gülich, Cleff vnd Berg [etc.] vnsern besonder lieben Herrn, einer gleichmessiger Reduction || vnd satzung grosser vnd geringer Gulden vnnd Silberen Müntzsorten, vergliechen, auch dieselbe Ordnung vmb gemeines besten willen vnnd zu ab-||schaffung deren vilfeltig ingeschleiffter falscher vntuglicher Heckmüntzen fast vnd standhafftig zu handthaben versprochen vnd zugesagt ... Cölln 1582
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