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 Objekt: Autor/Hrsg.: Titel: Ort/Verlag: Erscheinungsjahr:

  3621.  Wir Burgermeistere vnnd Rhate der Statt Cölln, Thun allen vnseren Mitbürgeren vnd Ingeseßenen, Auch menniglich hiemit kundt vnd zu wissen, Demnach wir in gewisse erfarungh kommen, das in den Burgundischen Niderlanden, in namen der König. W. zu Hispanien [et cetera] vnsers gnedigste[n] Herrn, allerley Gulde[n] vnd Silberne newe Muntz, Als Thaller halbe[n], vnd andere getheilte sorten, die nach inhalt des Heil. Reichs vnd der Stende dieses Niderlendischen Westphalischen Craiß Muntzordnung an gehalt vnd gewicht viel zu gering zu schlagen, vnd sunst des Reichs, vnd andere Muntz durch auß in hohe[n] werdt zu steigeren, vnderstanden wirdt, ... Cölln 1578

  3622.  Wir Burgermeister vnd Rathe deß H. Reichs Statt Cöln, Thun kundt vnnd bezeugen vor Jedermenniglich, Als wir hiebeuor, gleich anderen Chur vnd Fürsten des Heiligen Reichs zu mehrmalen etliche sorten von Müntzen, von den Staten in Hollandt, Graffen zu Herrn Berg, Freiherrn von Batenberg, vnnd Freuchen von Geueren, als an schrot vnd korn zugering, vnd deß Heiligen Römischen Reichs ordnung zuwider geschlagen, gentzlich in dieser Statt verbotte[n]... Cölln 1578

  3623.  Wir Bürgermeistere vnd Rath des Heil. Reichs freyer Statt Cöln, thun kundt vnd bekennen hiemit für jedermenniglich, Demnach die Stätte Campen vnd Schwoll, nun etliche viel Jahr hero für sich selbst eigenen gefallens, ohne gebürliche bewilligung eine vberauß grosse menge Reichs Thaler vnder Titul, Nahm, vnd Jnscription der Röm:Key:Maiest. vnsers allergnedigsten Herrn vnd deß heiligen Reichs, zu dem auch Goltgülden vnd Reichs groschen außgehen lassen, welche durch ihre, dem heiligen Reich vnuereidte vnd vnbekante Müntzmeister, Werdein, vn[d] andere Müntzgenossen, der heilsamer Reichsordnung, vnd ihrer obligender schüldigkeit zu wieder, zu höchstem schimpff veracht ... Cölln 1603

  3624.  Wir Bürgermeistere vnd Raht des Heyl. Reichs freyer Statt Cölln, Thun kundt hiemit jedermenniglich, Nachdem wir mit vnserm leidt spüren vnd vermercken, daß vnsern vorher außgangenen vnd publicirten Müntz Edicten zu wider mit steigerung, auffwechselung vnnd verführung der gerechter Reichs Müntz, wie auch einschiebung vnd vberheuffung allerhandt frembder newer vnd vnderhaltiger Gülden vnd Silberen sorten, durch bößhaffte eigenützige Leuth straffbarer weiß vnablessig verfahren wirdt ... Cölln 1619

  3625.  Demnach ein Ehrsamer Hochweiser Raht dieser des Heilig. Reichs freyer Statt Cölln mit sonderbarem mißfallen verspürt, daß, vnerachtet deroselben am 8. Junij abgelauffenen 1637. Jahrs publicirten Müntz Edicts, die Ducaten, Königsthaler vnd andere sorten, vber den darin gesetzten werth außgebotten, auffgewechßlet, vnd wol gar in zhalung ... auffgetrungen werden wollen ... Cölln 1638

  3626.  Ohne weitschichtige special anregung grossen schadens vnnd vngelegenheit, so verscheidenen Landt vnnd Leuthen deßwegen zugestanden, daß dem Müntz verlauff vnnd betrieglichen falschen nach schlägen kein eilender rath geschafft, wirt männiglich eines Erß: Hochweisen Rahts dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln getrewe sorgfalt vnnd vorsehung dagegen diß Orths erkent haben ... Cölln 1648

  3627.  Nachdem ein Ersam: Hochw. Rhatt dieser des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln, in der That verspürt, das sich viele eigennützige Leut befinden, welche, vneracht verscheidener successiuè außgelassener Edicten, die guete, nach des Heiligen Reichs Gehalt vnnd Prob geschlagene Müntz, sonderlich aber grobe Silberne Sorten, auff: vnnd inwechßlen, an andere Orht verschicken, vnnd von dannen allerhandt Außländischer Potentaten güldene vnnd zwar vnter denselben auch alsolche Sorten in diese Statt bringen zu lassen keinen Schew tragen ... Cölln 1648

  3628. Buchholtz, Bertam Buchholtz, Bertam Rechnung Von allerley wahr wie hernach folget auff Cöllnische Müntz vnd gewicht gerechnet zum ersten von einer wagen Kanttert oder was zu Cölln auff 318. pfundt gewagt wirt. zum ander von einem Cent Hädtkäß vnd einem Cent. Specks vñ was auff 06. pfund gewegen wirt. zũ dritten von einem faß Botter vnd einem pfundt Swars Stockfisch vnd alles was auff 300 pfundt gewagt wirt wie viel das pfundt kostet. Cölln 1587

  3629.  Demnach ein Ersamer Hochweiser Raht ausz bewegend: erheblichen vrsachen den Goltgülden, Chur Fürstl. Gehalts vnd Schlags diß Orths höher nit, alß per Vier Gülden Zwölff Albus, in Zahlung anzubiethen, zu begeben, noch zu empfangen, durch öffentlichen Anschlag gebotten ... Cölln 1649

  3630.  Auß denen, am 28. Augusti, dritten Septembris vnnd 11. Decembris, der Jahren Fünff, Sechs vnnd Acht vnnd vierzig publicirten Edicten, wirt menniglich eines Ersam. Hochweisen Rahts dieser des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln getrewe sorgfalt, damit, nachgestalt itziger Zeiten, die Guldene vnd Silberne Müntzsorten, in proportionirten werth gebracht, vnd dergestalt, sowol empfangen: alß wider begeben werden könten, gnugsamb erkent haben ... Cölln 1650

  3631.  Weilen die tägliche Erfahrung gibt, daß ein Pfenning in vngefehrlichem format eines Fetmengens oder Achthellers Pfenning, mit vnnd unter denselben, in gleicher Werth begeben werden will ... Cölln 1650

  3632.  Ohne weitsichtige special anregung grossen schadens vnd ungelegenheit, so verschiedenen Land und Leuthen deßwegen zugestanden, daß beim Müntz verlauff vnnd betrieglichen falschen Nachschlägen kein eilender rath geschafft, wird männiglich Eines Ersam. Hochw: Rahts dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln getrewe sorgfalt vnnd vorsehung dagegen, diß Orths erkent haben ... Cölln 1652

  3633.  Alß wir Bürgermeistere vnd Rhat, dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln, durch verscheidene öffentlich angeschlagene Edicta, alle vnsere Angehörige trewlich erinnert, in annehm. heuffig einschleichender Frembder, vielmahlen vnderhältig, vortheilhafft vnd gefährlich geprägter Scheidt:vnd anderer, so wol Gülden:alß Silbernen Müntz sich vorzusehen, damit, wegen vnerkenter Guete, bey anderwerter nötiger Verordnung, niemandt nit zu leiden hette ... Cölln 1653

  3634.  Wie sorgfeltig ein Ersam. Hochw. Raht dieser des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln, bey denen im Römischen Reich bestandenen Widerwertigkeiten gewesen vnd noch ist, damit kein Verschlag noch Verlauff im Müntzwesen diß Orths einreissen ... Cölln 1654

  3635.  Demnach ein Ersamer Hochweiser Rhat dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln, jederzeit getrewe Sorg getragen, damit diß Ohrts aller Verlauff in begebung Gülden vnnd Silberner Müntzsorten verhuetet werden möchte ... Cölln 1655

  3636.  Wir Bürgermeistere und Rahtt des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln, stellen ausser Zweiffel allen vnsern angehörigen Bürger: vnd Einwohnern seye durch verscheidene nach vnd nach öffentlich angeschlagene Edicta vnsere getrewe Erinner: vnd Warnung ... Cölln 1656

  3637.  Auß verscheidenen successivè angeschlagenen Edicten, wirt männiglich eines Ers: Rhats getrewe Sorgfalt, zu verhuetung alles Verlauffs, in begebung deren Müntzsorten ... Cölln 1659

  3638.  Demnach Ein Ersamer Hochweiser Rhatt dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln, vnter heutigem dato geschlossen, das die jenige, welche einige Brabendische güte Schillingen vor zehen Albus zu begeben oder zu empfangen vnderstehen, eben so viel , alß Sie deren Außbiethen, oder empfangen, zur Straff geben ... Cölln 1662

  3639.  Auß verscheidenen nach vnd nach gethanen Warnungen vnnd angeschlagenen Edicten wird männiglich dieser löblicher freyer Reichs Statt Cölln Herren Bügermeister vnd Rhats getrewe Obrigkeitliche Sorgfalt erkent haben, so zu Verhütung schädtlichen Verlauffs in Müntzsachen jeder Zeit getragen worden ... Cölln 1663

  3640.  Wir Burgermeister vnd Rhatt deß Heyligen Reichs freyer Statt Cölln, stellen ausser zweiffel, allen Mitburger- vnd Einwöhnern seyen, ohne sonderbahre wiederholung, vnsere successiuè beschehene Erinner- vnd Warnungen gueter massen bekant ... Cölln 1664
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