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 Objekt: Autor/Hrsg.: Titel: Ort/Verlag: Erscheinungsjahr:

  3641.  Was dieser löblicher freyer Reichs Statt Cölln Herren Bürgermeistere vnd Rhatt, zu verhuetung ferneren verlauffs im Müntzwesen, auß obrigkeitlicher sorgfalt, durch verscheidene außgelassen- vnd öffentlich angeschlagene Edicta nach vnd nach verordnet ... Cölln 1666

  3642.  Auß verscheidenen Successivè angeschlagenen Edicten wirt menniglich Eines Ersamen Hochweisen Rahts dieser deß heyligen Reichs freyer Statt Cölln getrewe Sorgfalt, zu verhuetung alles verlauffs in begebung deren Müntzsorten, welche underheltig, vortheilhafft, vnd gefehrlich geprägt zu sein befunden vnd erkent worden ... Cölln 1672

  3643.  Demnach dieser löblicher freyer Reichs Statt Cölln Bürgermeistere vnd Rhatt, auß verscheidenen successivè vorkommenen Klagten, erstatteten relationibus vnnd gethanen Inquisitionibus erkent vnd befunden, daß die ihenigen Rhats- vnd Ehrenzeichen, welche von vielen jharen hero, in absönderlich gehabten Wein- vnd Rhats Keller allein, gegen außwechslung darin bestielten Weins, empfänglich vnd gäbig gewesen ... Cölln 1672

  3644.  Was dieser löblicher freyer Reichs Statt Cölln Herrn Bürgermeistere vnd Rhat, zu verhuetung ferneren verlauffs im Müntzwesen, auß obrigkeitlicher sorgfalt, durch verscheidene außgelassen- vnnd öffentlich angeschlagenen Edicta nach vnd nach, vnd in specie wegen begebung der heuffig eingeschlichener Cleuisch- vnd allerhandt schlags Stüber zu mehrmahln verordtnet, dessen erinnert sich menniglich vngezweiffelt gueter massen ... Cölln 1673

  3645.  Demnach Einem Ehrsamen Hochweisen Rhat dieser deß heiligen Reichs freyer Statt Cölln sehr befrembdt vnd mißfällig vorkommen vnd referiert worden, welcher Gestalt leyder bey diesen sehr betrüblichen vnd Nahrlosen Zeiten, zu fast grosser Ruin vnd höchstem Schaden deß gemeinen Wesens , Nachbarlicher Correspodentz vnd Commercien unterscheidliche Müntz-Sorten vnd allerhand Schlags geringhaltige und falsche also genandte Fettmenger, welche für acht Heller begeben ... Cölln 1679

  3646.  Demnach Burgermeisteren und Rhat dieser des heiligen Reichs freyer Statt Cölln gantz mißfällig zu vernehmen fürkommen, was gestalten von ein- und außheimischen Handels-Leuten, deß heyligen Römischen Reichs und hiesiger Statt vornehmste Müntz-Sorten gefährlich auff gewechselt ... Cölln 1680

  3647.  Demnach Einem Ehrsam. Hochweisen Rhat deß Heiligen Reichs freyer Stadt Cölln der Bericht beschehen, welchergestalt sichere ringhaltig gantze vnd halbe Schillingen, wie auß deren Abtruck zu ersehen, auch andere ringhaltige ausserhalb Crayßs gemüntzte kleinere Sorten und Pfenningen, in hiesige Stadt häuffig eingeführt vnd vergeben werden ... Cölln 1680

  3648.  Was dieser löbl. freyer Reichs- Statt Cöllen Herrn Bürgermeister und Rhat zu verhütung fernern verlauffs im Müntzwesen auß obrigkeitlicher Sorgfalt durch daß den 16. negsthin gelegten Monats Martij außgelaßen unnd öffentlich angeschlagenes Edictum verordnet ... Cölln 1689

  3649.  Demnach Bürgermeister und Rath des H. Römischen Reichs freyer Statt Cölln gantz mißfällig vorkommen, welcher gestalt aller vor und nach in offenen Truck augener warnungen unnd Edicten (gestalt keine undergüldige Müntzsorten in diese Statt einzuführen noch darmit zu handtiren) ungeachtet jetzo abermahlen verschiedene unterhaltige anderwerths new gepragte, in grosser Menge in diese Statt eingeführet worden ... Cölln 1689

  3650.  Obwoll Ein E. Hochweiser Raht dieser deß heyligen Reichs freyer Statt Cöllen der obrigkeitlicher Zuversicht gelebt, es würde die löbl. Bürgerschafft vort alle Einwohner und Eingesessene deme den 15. Iulij jüngsthin in offenen Truck angeschlagenem Müntz-Edicto gehorsambst eingefolgt ... Cölln 1690

  3651.  Wir Leopold von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten, Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn Böhaimb, Dalmatien Croatien, Sclavonien König, v. Ertz-Herzog zu Oesterreich ... Cölln 1689

  3652.  Demnach Bürgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln nicht ohne sonderbahr Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ohneracht denen zum gemeinnen Nutzen vorhin publicirt ... Cölln 1691

  3653.  Ob zwarn Bürgermeister und Rath dieser des heiligen Reichs freyer Statt Cölln der zuversichtlicher Hoffnung gelebt, es würde jedermänniglich , absonderlich aber deroselben Löbl. Bürgerschafft und übrige Eingesessene ... Cölln 1691

  3654.  Demnach Bürgermeistere und Rath dieser des heyligen Römischen Reichs freyer Statt Cölln glaublich berichtet worden, ob solten einige ungehorsambe Bürgere und Eingesessene hieselbst die so viel und offtmalen verruffene unterhältige Güldener, halbe Schillingen und Zehn-Fettmengers Stücker einen weg als den anderen ungescheut außzugeben ... Cölln 1691

  3655.  Es hätte zwar Ein Ehrsamer Hochweiser Rath dieser des heyligen Röm. Reichs freyer Statt Cölln sich versehen, es würde die löbliche Bürgerschafft denen nach und nach angeschlagenen Müntz-Edictis gehorsambste Parition geleistet ... Cölln 1692

  3656.  Ob zwarn Bürgermeister und Rath des Heiligen Römischen Reichs freyer Statt Cölln verhofft gehabt, es würde nach so vielen von der Römischen Kayserl. Mayest. unserm allergnädigsten Herrn v. denen benachbarrten Chur- und Fürsten und Eines Ehrsamen Raths dahier in Truck außgelassenen Müntz-Edicten das zerfallene Müntz-Wesen dermahlen eins zum bessern Standt ... Cölln 1693

  3657.  Ob zwarn Ein Ehrs: und Hochweiser Rath dieser deß Heyl: Röm: Reichs freyer Statt Cöllen in denen von Jahr zu Jahren und negsthin annoch publicirten Müntz-Edictis die unterhältige Guldinere gäntzlich verruffen ... Cölln 1693

  3658.  Ob zwar Bürgermeistere und Rath des heiligen Römischen Reichs freyer Statt Cölln Inhalts unterm 18. Martij publicirten Edicti die vorläuffige Vertröstung gegeben daß der damahls eingeführter Stempel deren unterhältigen Güldinern seiner Zeit eingezogen ... Cölln 1693

  3659.  Demnach Bürgermeisteren und Rath dieser des heiligen Röm. Reichs freyer Statt Cölln miszfällig zu vernehmen vorkommen, was gestalten nit allein die also genandte doppelte und mehr andere Dahler über ihren innerlichen Werth ad 2. Güldineren außgeben ... Cölln 1696

  3660.  Als sich der Erwerdigste hogeboren Furst ind heer Here Herman Artzbusschoff zu Colne [etc.] mit dem Hogeboren Fursten jnd heren heren Wilhelm Herzogen zu Guylghe jnd dem Berge [etc.] jnd vnse[m] deren vam Raide hie befur dem almechtighen Gode zo eren Jrre bey der gnaden la[n]den onderdaenen Ind der stede Colne burgeren jnd Jngesessen zo guede Eyner opuchtiger gemeyner silneren muntzen in irre beyder gnaden furstendomen jnd ouch in der stat Colne vereyniget ind verdragen gehadt hauen inhalt verschryuonge vnd verku[n]du[n]ge dar ouer geschiet ind gedain welcher verkundunge[n] etlicher vrsachen haluen bis her also vollenkome[n]clich nyet naegegange[n] worden is ... Cölln 1500
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