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  3681.  Demnach nunmehro der in jüngst publicirtem Müntz-Edicto præsigirter Terminus verflossen ; Als werden alle und jede hiesiger Statt und Einwohnere, absonderlich die Kauffleuth und Krähmere hiemit ernstlich erinnert, die in besagtem Müntz-Edicto specificirte Sorten endweder gar nit, oder doch nit hoher in dahiesiger Statt anzunehmen, oder zu begeben ... Cölln 1706

  3682.  Demnach Bürgermeister und Rhat dieser des Heiligen Römischen Reichs freyer Statt Cölln in viele Wegen wahr genommen, wie daß durch ein und andern Mackeler und sonsten unveräydete Personen hieselbst vor und nach die underhältige Güldener und allerhand verruffene geringfortige Müntz häuffig eingeführt und verwechselt ... Cölln 1691

  3683.  Demnach in Rathsstatt gantz zuverläßlich referirt worden, was gestalt die in denen Ober-Craysen eine Zeitlang außgeprägt und gangbahr gewesene doppelt und einfache Batzen und Creutzer in besagten Ober-Craysen selbsten so gar durch offenbahre in Druck außgangene Edicta völlig verruffen und abgewürdiget ... Cölln 1709

  3684.  Demnach Burgermeister und Raht in dem noch jüngsthin unterm 18. dieses Monats außgelassenem Edicto die Ein- und Außführung der Müntz-Sorten betreffend, sich refervirt, wegen gleichgemelter Auß- und Einfuhr der Müntzen eine nähere Verordnung ergehen zu lassen ... Cölln 1709

  3685.  Nachdemahlen Ein Ehrsamer Hochw. Rhat dieser des Heiligen Römis. Reichs freyer Statt Cöllen in Erfahrung kommen, wie daß allbereit einige von denen in annoch lauffendem 1709. Jahr zu Straßburg geprägten Unterhältigen Französischen Müntz-Sorten, so denen Frantzen halben Rthlrn. fast ähnlich, in dahiesige Statt märcklich herin geschlichen, und in dem Commercio begeben werden wollen ... Cölln 1709

  3686.  Demnach in Rahtsstatt referirt worden, wasz gestalten so wohl Ein- als Außländische, die ad 14. pro Cento von dem Leipziger Fueß abgehende, ausser dahiesigem Creyß geprägte Batzen, in klein- und grosser Quantität, in hiesige Statt eingeschlept ... Cölln 1712

  3687.  Demnach in Rhatsstatt referirt worden, waß gestalten die also genandte drey Petermengerstücker vielen Orteren bereits gantz oder doch zum theil abgewurdiget seyen ... Cölln 1715

  3688.  Wir des löblichen Nieder-Rheinisch-Westphälischen Crayses außschreibender Fürsten und Directoren, auch übriger desselben Crayses Chur-Fürsten und Ständeen zu gegenwärtigem Müntz-Probations-Tag gevollmächtigte Directorial-Räthe und Gewalthabere thun Kundt ... Cölln 1715

  3689.  Demnach Ein Ehrsamber Hochweiser Rath dieser des Heiligen Röm. Reichs Freyer Statt Cöllen unterm 2ten annoch lauffenden Monaths Decembris durch eine absonderliche Affixion und Trommenschlag Löblicher Bürgerschafft den von gesambten Müntz-Ständen jüngsthin errichteten Schluß von Devaluation der also genänter drey Petermängerstücker, Batzen und anderen ausserhalb des Creyß geprägter underhältiger Müntz-Sorten verkündigen ... Cölln 1715

  3690.  Valvatio der Müntz-Sorten, so für gangbar, und ad schema zu admittiren ... Cölln 1715

  3691.  Erstlich hat Ein Ehrsamer Hochweiser Rhat die vorgedruckte Specifition und Valvatio deren darinnen enthaltenen Müntz-Sorten confimirt, und zu Jedermänniglichen Wissenschafft zu affigiren, auch sich darnacher in denen Rhent-Cammeren, Kauffhäuseren, Marcken, und sonsten zu richten, anbefohlen ... Cölln 1716

  3692.  Nachdem ein Ehrsamer Hochweiser Rath dieser Freyer Reichs Statt Cöllen in denen Frantzösisch- und Portugiesischer Gold- und Silber-Müntzen, nach vorhero durch seinen veräydten Guaradein Ordnungs mässig angelegter Auffzieh- und Probirung, in der That befunden hat, etliche Sorten nicht allein an innerlichem Werth falsch, sondern auch deren etliche unterhältig ... Cölln 1725

  3693.  Wechsel-Ordnung. Nachdeme Herren Bürgermeistere und Rath dieser deß Heiligen Reichs freyer Stadt Cöllen in Erfahrung bragt, daß nun einige zeithero mit den Wechsel-Brieffen allerhand Unordnungen und Mißbräuch eingerissen, so viele Ungelegenheit und kostbahre langwirige Processen verursachen, als haben solche zu verhüten nöthig befunden, wie es forthin darmitten zu halten ... Cölln 1726

  3694.  Indeme einem Hochweisen Rath dieser deß Heil. Röm. Reichs Freyer Statt Cöllen, seither dem ohnlängst den 7. Novembr. letzt abgerückten 1725ten Jahrs, in Abtruck heraußgegebenem Plan der außwärtig- und frembder Gold- und silber Geld-Species, auch deren innerlichen Werths, näher zu verläßig berichtet worden, daß weit mehr andere derley frembde Geld-Sorten mitteler Weyl auff hiesige Stadt gekommen ... Cölln 1726

  3695.  Gleichwie ein Hoch-Edel und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen am Rhein, vor und nach wahrnimbt, daß zeither letzs-voriger-durch den Crayß Guara- dein auffgezogen und werdirter außwendig geprägter Gold- und Silber-Müntz-Sorten, einige derley, unten specificirter massen, von newem in Außgab dahier gekommen seyen ... Cölln 1733

  3696.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen, hat zwarn unterm 12ten Septembris 1733., zu Verhütung mehreren Einschleiffs ausser hiesigem Nieder-Rheinisch-Westvhälischen Crayß unterhältig geprägter gantz- und halber Kopfstücker, durch eine an denen Stadt-Pforten- und sonst publiquen Orthen beschehener Edicts-Affixion, sothane gantze Kopfstücker auss ihren innerichen Werth von 16. Albus, oder 12. Stüber, und die halbe nach proportion herunter gesetzt ... Cölln 1735

  3697.  Nachdem ein Hochedel- und Hochweiser Rhat dieser des Heyligen Römischen Reichs-Freyer Stadt Cöllen, unterm 9ten Januarii 1735. und so fort 14ten Martii und 14ten Maji jüngst abgerückten 1736ten Jahrs, durch öffentlich angehefftet- und zugleich, vermitz des Trommelschlags, verkündete Edicta, ihre getreue Bürgerschaft von Obrigkeits wegen, auß tragender Vorsicht und Wohl-meynung , vätterlich gewarnet, und sich für Einnahmb und Lößung der außwärtig geprägt- und weit underhaltiger Gold- und Silber-Müntzsorten allerdings zu hüten ... Cölln 1737

  3698.  Ein Hochedel- und Hochweiser Rath dieser des Heyligen Römischen Reichs-Freyer Stadt Cöllen, hat zwarn unterm 16ten noch anhaltenden Mohnats Januarii, nach löblichem vorgang allinger Oberländischen-Craysen, hierauf auch von Ihro Kayserlichen Majestät selbsten zugekommene Allerhöchste Begnehmung die in jüngst außgegeben- und publicè angehefftem Edicto benahmbst- und ausser hiesigem Niederrheinisch-Westphälischen Crayß geprägt und also frembde Gold- und Silber-Müntz-Sorten provisionaliter zu ihrem innerlichen Werth herunter gesetzt ... Cölln 1737

  3699.  Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. Ehrsame liebe Getrewe, wir lassen Euch gnädigst ohnverhalten, was massen wir von verschiedenen Orthen her benachrichtiget worden, daß auß unser- und des H. Reichs Stadt Cöllen am Rhein, die gute grobe Gold- und Silber-Müntzen, zu größtem Schaden des gemeinen Weesens, durch allerhand heimliche Practiquen und Weege, auß dem Reich sehr häuffig fortgeführet, und dargegen schlechte frembde Müntzen eingebragt werden ... Cölln 1738

  3700.  Nachdem es der in Gött- und Menschlichen Satzungen hoch verbottener so wohl als sündhaffter Geld-Gierigkeit nicht gnug gewesen auff allerley Griffe unterhältiger Scheid-Müntzen, und dahin einige Jahren bedacht gewesen zu seyn, wie selbige durch allerley Weege und Practiquen in diese freye Reichs-Stadt zu gemeinem und besonderen Schaden eingeschleifft werden mögen ... Cölln 1739
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