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  3701.  Weilen ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen nicht nur zuverläßig berichtet sonderen leyder! auch überzeuget ist, daß verschiedene außwärtige unterhaltige neue einen Stüber, so dan zwey- und drey Creutzer Stücker außmachen sollend ... Cölln 1744

  3702.  Münß:Ordnung / Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Magistrat dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyen Stadt Cöllen am Rhein hatte zwar vorhin die Hoffnung gefast, hiesige trewe Mitbürgere , Schutz-Verwandten und Einwohnere würden, in Gefolg deren mehrmahlen zu erlaßen gemüßiget gewesener Müntz-Edicten die vor kurzen Jahren in der Nachbarschafft geprägte, und nach auffgezogener Probe unterhaltig befundene Schid-Müntze nicht mehr angenohmen, folglichen sich selbsten vor Schaden sicher gestelt haben ... Cölln 1746

  3703.  Nachdem ein Hoch-Edel und Hochweiser Rath, wessen sorgfältig- und unermüdete Auffmercksamkeit auff das Wohl hiesige Bürgerschafft und Eingesessenen, besonders auch auff die zeitliche Abkehrung derer bey dem Handel und Wandel sich nun und dan hervorthuenden schädlichen Anstössen unabwendlich gerichtet ist ... Cölln 1750

  3704.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser Käyserl. und des heiligen Reichs Freyer-Stadt Cöllen erinneret sich hoch mißfällig, wie viele unverantwortliche gebrechen gegen die vor und nach offentlich verkündet- und angeschlagene einsweilige heylsambe Müntz-Ordnungen, aus veranlassung des inzwischen ausgebrochenen kriegs eingeschlichen, die gar zu unterhältig- und deshalben verruffene neue Fettmenger und Stüber, auch Batzen oder zwey Albus Stücker ... Cölln 1749

  3705.  Obwohlen ein Hochedel- und Hochweiser Rath diesiger Käyserlichen Freyen Reichs-Stadt Cölln am Rhein es bey denen in letzteren Jahren, nemblich den 16ten Januarii 1737., den 25ten Februarii 1746, den 17ten Martii 1749. und 4ten Martii 1750. Aus gewöhnlich tragender Vorsorge und Aufsicht vor das Wohl des gemeinen Weesens provisionaliter verfast- und publicirten Müntz-Edicten noch zur Zeit bewenden lassen ... Cölln 1754

  3706.  Weilen in dem § 3tio des Müntz-Reglements de 15ta Martii dieses abfliessenden Jahrs zwar wohl außtrucklich versehen, daß die Clevisch-Onoltzbachische, Neuwidische , auch all andere dergleichen Zeit kurtzem Neu geprägte halbe, gantze, Zwey-Drey- und Vier Stüber Stücker nach dem Exempel benachbahrter Churfürsten, und Ständen ausser allem Curs, und Commercio gesetzt , derenselben Annehm- und Außgebung, auch all- und jeden ohne Unterscheid verbotten seyen ... Cölln 1754

  3707.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs freien Stadt Köln hat seine Väterliche Sorge für die Bürger-Ein- und Beigesessenschaft öffentlich zu erkennen gegeben, so oft verderbliche Münz-Zerrüttungen eingerissen, hat in den Jahren 1737. 1746. 1749. und 1750. jüngere Zeiten allein zu berüren, des Ends-gemessene Verordnungen ergehen laßen, mithin die geringhältige Münzen teils auf den vorgeschriebenen Reichs-Fuß gesezet, teils gar verrufen, und noch den 15ten Merz, und den 16ten December Jahrs 1754. die Clev-Onolzbach- und Neuwiedische halbe, ganze, zwei- und vier Stüber, bei willkürlicher, auch der Confiscations-Straf verboten, fort aus allem Gang zu bringen gesucht ... Cölln 1756

  3708.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath hat mißfällig wahrgenommen, daß ohnerachtet Er zu Austeilung der Raths-Præsentzien in dem Jahr 1730. die nötige Raths-Zeichen ausprägen laßen, damit auch von Zeit, zu Zeit, bey sich ergebenem Abgang bis herzu fortzufahren genötigt worden, dannoch hieran ein Abgang verspüret werde ... Cölln 1756

  3709.  Demnach Einem Hoch-Edel und Hochweisen Rath diesiger Kayserl. freyen Reichs-Stadt Cölln nicht nur die zuverläßige Nahricht zugekommen : Was massen nebst denen alten Königl. Preusischen Friderichs-D´or, auch noch andere dergleichen neuerlich gepräget worden, welche zwar dicker und grösser seynd als die vorherige, hingegen von so schlechtem Gehalt und Schrot sich befinden, daß das Stück kaum 3. Rthlr. 19. Marien-Groschen oder 48. Xr. an wahren Werth, in sich halten, sondern auch selbst wahrgenohmen, daß dergleichen niederhältige Friedrichs-D´or unter hiesiger Gemeind mercklich anzutreffen seyen ... Cölln 1759

  3710.  Ein Hoch-Edel, und Hochweiser Raht hiesiger Kayserlichen freyen Reichs Stadt, hat zwar diejenige Müntz-Edicta, welche Ihro Kayserliche Majestät über die Gebrechen des Müntz-Weesens, sonderheitlich wegen der Königlich-Preusischen, und Chur-Brandenburgischen verruffenen Gold- und Silber-Müntzen, wie auch der Chur-Sachsischen Stempel nachgeschlagenen Gold-Müntzen, so dan wegen deren Fürstlichen Anhalt-Bernburgischen unterhaltigen Silber-Müntzen in das Heilige Römische Reich in lezt abgewichenem Jahr unterm 13. 16. und 25ten Augusti allergnädigst hat ergehen lassen ... Cölln 1760

  3711.  In Gefolg des Reichs Abschieds aus dem Jahr 1667. beym zweyt- und siebenten Punkt im zehnt- und eilften Absatz, auch des, am 31. Octobris 1759. erlassen- den 15. Februarii ererst eingelaufenen Allerhöchsten Käiserlichen Befehl-Schreibens will Ein Hoch-Edel, und Hochweiser Raht die Gold- und Silberschmidts Ordnung aus dem Jahr 1703. im neunzehn, und zwanzigsten Absatz Kraft dieses folgender massen erweiteret, und geschärfet haben ... Cölln 1760

  3712.  Nachdem Burgermeister und Rhat erfahrung bracht, was gestalt bey außwechselung der grober Müntz-Sorten die Zehen und Fünff Stüfers: so wohl alß andere verbottene kleinere Müntz-Sorten denen außwendigen, und in specie denen allhier in Guarnison ligenden Crayß-Soldaten in zahlung auffgetrungen werden wollen ... Cölln 1692

  3713.  Von Gottes Gnaden Maximilian Friderich Ertzbischof zu Cölln des heiligen Röm. Reichs durch Italien Ertzcantzler, und Churfürst, Legatus Natus des heiligen Apostolischen Stuhls zu Rom ... Nachdemahlen die leidige Kriegsläuften zu einer fast willkührlicher Steigerung der gold- und grober Silber-Münzen, bersonders aber der Französischen Schild-Louis-d´or, und Laubthaler, Anlaß gegeben haben; So erfordert die Wohlfahrt Unserer getreuen Unterthanen, daß diesem Unwesen abgeholfen, somit die Geld-Sorten auf ihren wahren Werth gleichförmig vor und nach zurückgebracht werden ... Cölln 1763

  3714.  Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd , denen dieses Unser Käyserl. Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter und Oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles Gutes, und fügen Euer Liebden Liebden , Andl. Andl. und Euch hiemit zu wissen ; wasmassen die Gebrechen in dem Münz-Weesen von einiger Zeit her, sonderheitlich aber bey denen gegenwärtigen, dem werthen teutschen Vatterland ohnehin so schwer aufliegenden Zeit-Läuften sich dergestalten gehäuffet haben, und in mannigfältiger Art noch täglich sich vermehren, daß, wann zu deren Abstellung eine ernstliche und ausgiebige Vorsehung nicht gemacht wird, durch dieses stille Uebel und dessen heimlichen Zwang das werthe teutsche Vatterland, und ein jeder dessen Inwohneren ins besondere an dem seinigen Vermögen noch mehrer, als durch die Wuth des Krieges selbsten, würde ausgesogen und in der Folge gänzlichen zu Grund gerichtet werden ... Cölln 1759

  3715.  Lunæ den 10ten Novembris 1732. Nachdem ein Hoch-Edeler und Hochweiser Rath bereits unterm 8ten Aprilis 1729. die gantze so wohl als halbe Permisse Schillingen, ihrer Verschlissenheit halber, abzuwürdigen, dem Publico zum besten, genöthiget worden ... Cölln 1732

  3716.  Nachdeme in hiesiger Käyserlich-freyen Reichs Stadt mit nicht geringem Verdruß wahrgenohmen wird, daß eine Menge kleiner Kupfferen Münze oder so genanter Füchsen deren vier einen Stüber außmachen sollen, an verschiedenen Benachbarten Orthen geschlagen : und davon schon ein erstaunliche Quantität zu nicht geringem Schaden, und Nachtheil hiesigen Handelstands und gesambten Publici würklich hereingebracht, und dagegen gute silberne Müntz-Sorten unerlaubter Weiß heraußgezogen worden ... Cölln 1760

  3717.  Ein jeder wird sich vngezweiffelt gueter massen erinnern, wie offt vnnd vielmahlen ein Ersamer Hochweiser Raht dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln , Obrigkeitlichen Ambts halben gantz sorgfaltig verordnet, weilen bey denen im Heyligen Römischen Reich Teutscher Nation bestandenen vbelen Zeiten , so wol in Gülden: alß Silbernen Müntz Sorten, jeweilen grosser verlauff verspüret worden ... Cölln 1651

  3718.  Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten ; Fürsten Geistlich- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten ... und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand Weesen die seynd, denen dieses Unser Käyserliches Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Was massen Wir angesehen haben die löbliche gute Vorsehung, welche mehrere Churfürsten, Fürsten und Stände erlassen haben, auf daß die geringhaltige Münzen, welche von einigen Jahren her auf des Königs in Preussen Majestät, Churfürstens zu Brandenburg Libd. Bildnus und Stampf in grosser Menge zum Vorschein kommen, von Dero Landen und Gebieten mögen abgehalten werden ... Cölln 1759

  3719.  Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten geistlich- und weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd, denen dieses Unser Kayserliches Patent fürkommet, Unsern Freund Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Wasmassen bey der vorgenommenen Prob deren unter dem Fürstl. Anhalt-Brandenburgischen Stampf in dem nechstvorigen und jetzt lauffenden Jahr in häufiger Menge zum Vorschein gekommenen 8. 4. und I. gute Groschen-Stücken es sich befunden habe, daß solche in ihrem Gehalt noch geringer als die königl. Preußische-Churbrandenburgische Münzen seyen ... Cölln 1759

  3720.  Obwohlen man zuversichtlich anders nicht erwahrten können, sonsten auch an sich selbst es billich- und dem von der Hoher-Reichs-Versamblung kundbahrlich genohmenem Belieben durchauß gemaß gewesen wäre, alß daß wenigst, bey annoch auffm Reichs-Tag fürwehrender Untersuchung deren im Geld-Weesen obhandener häuffiger Gebrechen und künfftig festgestelter derselben durchgängiger Verbesserung, einsweilen mit Außmüntzung fernerer ringhältiger Scheid-Sorten, aller Orthen würde still gestanden worden seyn ... Cölln 1737
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