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  6581.  Demnach in Rhatsstatt referirt worden, waß gestalten die also genandte drey Petermengerstücker vielen Orteren bereits gantz oder doch zum theil abgewurdiget seyen ... Cölln 1715

  6582.  Wir des löblichen Nieder-Rheinisch-Westphälischen Crayses außschreibender Fürsten und Directoren, auch übriger desselben Crayses Chur-Fürsten und Ständeen zu gegenwärtigem Müntz-Probations-Tag gevollmächtigte Directorial-Räthe und Gewalthabere thun Kundt ... Cölln 1715

  6583.  Demnach Ein Ehrsamber Hochweiser Rath dieser des Heiligen Röm. Reichs Freyer Statt Cöllen unterm 2ten annoch lauffenden Monaths Decembris durch eine absonderliche Affixion und Trommenschlag Löblicher Bürgerschafft den von gesambten Müntz-Ständen jüngsthin errichteten Schluß von Devaluation der also genänter drey Petermängerstücker, Batzen und anderen ausserhalb des Creyß geprägter underhältiger Müntz-Sorten verkündigen ... Cölln 1715

  6584.  Valvatio der Müntz-Sorten, so für gangbar, und ad schema zu admittiren ... Cölln 1715

  6585.  Erstlich hat Ein Ehrsamer Hochweiser Rhat die vorgedruckte Specifition und Valvatio deren darinnen enthaltenen Müntz-Sorten confimirt, und zu Jedermänniglichen Wissenschafft zu affigiren, auch sich darnacher in denen Rhent-Cammeren, Kauffhäuseren, Marcken, und sonsten zu richten, anbefohlen ... Cölln 1716

  6586.  Nachdem ein Ehrsamer Hochweiser Rath dieser Freyer Reichs Statt Cöllen in denen Frantzösisch- und Portugiesischer Gold- und Silber-Müntzen, nach vorhero durch seinen veräydten Guaradein Ordnungs mässig angelegter Auffzieh- und Probirung, in der That befunden hat, etliche Sorten nicht allein an innerlichem Werth falsch, sondern auch deren etliche unterhältig ... Cölln 1725

  6587.  Wechsel-Ordnung. Nachdeme Herren Bürgermeistere und Rath dieser deß Heiligen Reichs freyer Stadt Cöllen in Erfahrung bragt, daß nun einige zeithero mit den Wechsel-Brieffen allerhand Unordnungen und Mißbräuch eingerissen, so viele Ungelegenheit und kostbahre langwirige Processen verursachen, als haben solche zu verhüten nöthig befunden, wie es forthin darmitten zu halten ... Cölln 1726

  6588.  Indeme einem Hochweisen Rath dieser deß Heil. Röm. Reichs Freyer Statt Cöllen, seither dem ohnlängst den 7. Novembr. letzt abgerückten 1725ten Jahrs, in Abtruck heraußgegebenem Plan der außwärtig- und frembder Gold- und silber Geld-Species, auch deren innerlichen Werths, näher zu verläßig berichtet worden, daß weit mehr andere derley frembde Geld-Sorten mitteler Weyl auff hiesige Stadt gekommen ... Cölln 1726

  6589.  Gleichwie ein Hoch-Edel und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen am Rhein, vor und nach wahrnimbt, daß zeither letzs-voriger-durch den Crayß Guara- dein auffgezogen und werdirter außwendig geprägter Gold- und Silber-Müntz-Sorten, einige derley, unten specificirter massen, von newem in Außgab dahier gekommen seyen ... Cölln 1733

  6590.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen, hat zwarn unterm 12ten Septembris 1733., zu Verhütung mehreren Einschleiffs ausser hiesigem Nieder-Rheinisch-Westvhälischen Crayß unterhältig geprägter gantz- und halber Kopfstücker, durch eine an denen Stadt-Pforten- und sonst publiquen Orthen beschehener Edicts-Affixion, sothane gantze Kopfstücker auss ihren innerichen Werth von 16. Albus, oder 12. Stüber, und die halbe nach proportion herunter gesetzt ... Cölln 1735

  6591.  Nachdem ein Hochedel- und Hochweiser Rhat dieser des Heyligen Römischen Reichs-Freyer Stadt Cöllen, unterm 9ten Januarii 1735. und so fort 14ten Martii und 14ten Maji jüngst abgerückten 1736ten Jahrs, durch öffentlich angehefftet- und zugleich, vermitz des Trommelschlags, verkündete Edicta, ihre getreue Bürgerschaft von Obrigkeits wegen, auß tragender Vorsicht und Wohl-meynung , vätterlich gewarnet, und sich für Einnahmb und Lößung der außwärtig geprägt- und weit underhaltiger Gold- und Silber-Müntzsorten allerdings zu hüten ... Cölln 1737

  6592.  Ein Hochedel- und Hochweiser Rath dieser des Heyligen Römischen Reichs-Freyer Stadt Cöllen, hat zwarn unterm 16ten noch anhaltenden Mohnats Januarii, nach löblichem vorgang allinger Oberländischen-Craysen, hierauf auch von Ihro Kayserlichen Majestät selbsten zugekommene Allerhöchste Begnehmung die in jüngst außgegeben- und publicè angehefftem Edicto benahmbst- und ausser hiesigem Niederrheinisch-Westphälischen Crayß geprägt und also frembde Gold- und Silber-Müntz-Sorten provisionaliter zu ihrem innerlichen Werth herunter gesetzt ... Cölln 1737

  6593.  Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. Ehrsame liebe Getrewe, wir lassen Euch gnädigst ohnverhalten, was massen wir von verschiedenen Orthen her benachrichtiget worden, daß auß unser- und des H. Reichs Stadt Cöllen am Rhein, die gute grobe Gold- und Silber-Müntzen, zu größtem Schaden des gemeinen Weesens, durch allerhand heimliche Practiquen und Weege, auß dem Reich sehr häuffig fortgeführet, und dargegen schlechte frembde Müntzen eingebragt werden ... Cölln 1738

  6594.  Nachdem es der in Gött- und Menschlichen Satzungen hoch verbottener so wohl als sündhaffter Geld-Gierigkeit nicht gnug gewesen auff allerley Griffe unterhältiger Scheid-Müntzen, und dahin einige Jahren bedacht gewesen zu seyn, wie selbige durch allerley Weege und Practiquen in diese freye Reichs-Stadt zu gemeinem und besonderen Schaden eingeschleifft werden mögen ... Cölln 1739

  6595.  Weilen ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Cöllen nicht nur zuverläßig berichtet sonderen leyder! auch überzeuget ist, daß verschiedene außwärtige unterhaltige neue einen Stüber, so dan zwey- und drey Creutzer Stücker außmachen sollend ... Cölln 1744

  6596.  Münß:Ordnung / Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Magistrat dieser des Heiligen Römischen Reichs Freyen Stadt Cöllen am Rhein hatte zwar vorhin die Hoffnung gefast, hiesige trewe Mitbürgere , Schutz-Verwandten und Einwohnere würden, in Gefolg deren mehrmahlen zu erlaßen gemüßiget gewesener Müntz-Edicten die vor kurzen Jahren in der Nachbarschafft geprägte, und nach auffgezogener Probe unterhaltig befundene Schid-Müntze nicht mehr angenohmen, folglichen sich selbsten vor Schaden sicher gestelt haben ... Cölln 1746

  6597.  Nachdem ein Hoch-Edel und Hochweiser Rath, wessen sorgfältig- und unermüdete Auffmercksamkeit auff das Wohl hiesige Bürgerschafft und Eingesessenen, besonders auch auff die zeitliche Abkehrung derer bey dem Handel und Wandel sich nun und dan hervorthuenden schädlichen Anstössen unabwendlich gerichtet ist ... Cölln 1750

  6598.  Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser Käyserl. und des heiligen Reichs Freyer-Stadt Cöllen erinneret sich hoch mißfällig, wie viele unverantwortliche gebrechen gegen die vor und nach offentlich verkündet- und angeschlagene einsweilige heylsambe Müntz-Ordnungen, aus veranlassung des inzwischen ausgebrochenen kriegs eingeschlichen, die gar zu unterhältig- und deshalben verruffene neue Fettmenger und Stüber, auch Batzen oder zwey Albus Stücker ... Cölln 1749

  6599.  Obwohlen ein Hochedel- und Hochweiser Rath diesiger Käyserlichen Freyen Reichs-Stadt Cölln am Rhein es bey denen in letzteren Jahren, nemblich den 16ten Januarii 1737., den 25ten Februarii 1746, den 17ten Martii 1749. und 4ten Martii 1750. Aus gewöhnlich tragender Vorsorge und Aufsicht vor das Wohl des gemeinen Weesens provisionaliter verfast- und publicirten Müntz-Edicten noch zur Zeit bewenden lassen ... Cölln 1754

  6600.  Weilen in dem § 3tio des Müntz-Reglements de 15ta Martii dieses abfliessenden Jahrs zwar wohl außtrucklich versehen, daß die Clevisch-Onoltzbachische, Neuwidische , auch all andere dergleichen Zeit kurtzem Neu geprägte halbe, gantze, Zwey-Drey- und Vier Stüber Stücker nach dem Exempel benachbahrter Churfürsten, und Ständen ausser allem Curs, und Commercio gesetzt , derenselben Annehm- und Außgebung, auch all- und jeden ohne Unterscheid verbotten seyen ... Cölln 1754
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