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Titel:
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Erscheinungsjahr:
6601.
Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Römischen Reichs freien Stadt Köln hat seine Väterliche Sorge für die Bürger-Ein- und Beigesessenschaft öffentlich zu erkennen gegeben, so oft verderbliche Münz-Zerrüttungen eingerissen, hat in den Jahren 1737. 1746. 1749. und 1750. jüngere Zeiten allein zu berüren, des Ends-gemessene Verordnungen ergehen laßen, mithin die geringhältige Münzen teils auf den vorgeschriebenen Reichs-Fuß gesezet, teils gar verrufen, und noch den 15ten Merz, und den 16ten December Jahrs 1754. die Clev-Onolzbach- und Neuwiedische halbe, ganze, zwei- und vier Stüber, bei willkürlicher, auch der Confiscations-Straf verboten, fort aus allem Gang zu bringen gesucht ...
Cölln
1756
6602.
Ein Hoch-Edel- und Hochweiser Rath hat mißfällig wahrgenommen, daß ohnerachtet Er zu Austeilung der Raths-Præsentzien in dem Jahr 1730. die nötige Raths-Zeichen ausprägen laßen, damit auch von Zeit, zu Zeit, bey sich ergebenem Abgang bis herzu fortzufahren genötigt worden, dannoch hieran ein Abgang verspüret werde ...
Cölln
1756
6603.
Demnach Einem Hoch-Edel und Hochweisen Rath diesiger Kayserl. freyen Reichs-Stadt Cölln nicht nur die zuverläßige Nahricht zugekommen : Was massen nebst denen alten Königl. Preusischen Friderichs-D´or, auch noch andere dergleichen neuerlich gepräget worden, welche zwar dicker und grösser seynd als die vorherige, hingegen von so schlechtem Gehalt und Schrot sich befinden, daß das Stück kaum 3. Rthlr. 19. Marien-Groschen oder 48. Xr. an wahren Werth, in sich halten, sondern auch selbst wahrgenohmen, daß dergleichen niederhältige Friedrichs-D´or unter hiesiger Gemeind mercklich anzutreffen seyen ...
Cölln
1759
6604.
Ein Hoch-Edel, und Hochweiser Raht hiesiger Kayserlichen freyen Reichs Stadt, hat zwar diejenige Müntz-Edicta, welche Ihro Kayserliche Majestät über die Gebrechen des Müntz-Weesens, sonderheitlich wegen der Königlich-Preusischen, und Chur-Brandenburgischen verruffenen Gold- und Silber-Müntzen, wie auch der Chur-Sachsischen Stempel nachgeschlagenen Gold-Müntzen, so dan wegen deren Fürstlichen Anhalt-Bernburgischen unterhaltigen Silber-Müntzen in das Heilige Römische Reich in lezt abgewichenem Jahr unterm 13. 16. und 25ten Augusti allergnädigst hat ergehen lassen ...
Cölln
1760
6605.
In Gefolg des Reichs Abschieds aus dem Jahr 1667. beym zweyt- und siebenten Punkt im zehnt- und eilften Absatz, auch des, am 31. Octobris 1759. erlassen- den 15. Februarii ererst eingelaufenen Allerhöchsten Käiserlichen Befehl-Schreibens will Ein Hoch-Edel, und Hochweiser Raht die Gold- und Silberschmidts Ordnung aus dem Jahr 1703. im neunzehn, und zwanzigsten Absatz Kraft dieses folgender massen erweiteret, und geschärfet haben ...
Cölln
1760
6606.
Nachdem Burgermeister und Rhat erfahrung bracht, was gestalt bey außwechselung der grober Müntz-Sorten die Zehen und Fünff Stüfers: so wohl alß andere verbottene kleinere Müntz-Sorten denen außwendigen, und in specie denen allhier in Guarnison ligenden Crayß-Soldaten in zahlung auffgetrungen werden wollen ...
Cölln
1692
6607.
Von Gottes Gnaden Maximilian Friderich Ertzbischof zu Cölln des heiligen Röm. Reichs durch Italien Ertzcantzler, und Churfürst, Legatus Natus des heiligen Apostolischen Stuhls zu Rom ... Nachdemahlen die leidige Kriegsläuften zu einer fast willkührlicher Steigerung der gold- und grober Silber-Münzen, bersonders aber der Französischen Schild-Louis-d´or, und Laubthaler, Anlaß gegeben haben; So erfordert die Wohlfahrt Unserer getreuen Unterthanen, daß diesem Unwesen abgeholfen, somit die Geld-Sorten auf ihren wahren Werth gleichförmig vor und nach zurückgebracht werden ...
Cölln
1763
6608.
Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd , denen dieses Unser Käyserl. Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter und Oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles Gutes, und fügen Euer Liebden Liebden , Andl. Andl. und Euch hiemit zu wissen ; wasmassen die Gebrechen in dem Münz-Weesen von einiger Zeit her, sonderheitlich aber bey denen gegenwärtigen, dem werthen teutschen Vatterland ohnehin so schwer aufliegenden Zeit-Läuften sich dergestalten gehäuffet haben, und in mannigfältiger Art noch täglich sich vermehren, daß, wann zu deren Abstellung eine ernstliche und ausgiebige Vorsehung nicht gemacht wird, durch dieses stille Uebel und dessen heimlichen Zwang das werthe teutsche Vatterland, und ein jeder dessen Inwohneren ins besondere an dem seinigen Vermögen noch mehrer, als durch die Wuth des Krieges selbsten, würde ausgesogen und in der Folge gänzlichen zu Grund gerichtet werden ...
Cölln
1759
6609.
Lunæ den 10ten Novembris 1732. Nachdem ein Hoch-Edeler und Hochweiser Rath bereits unterm 8ten Aprilis 1729. die gantze so wohl als halbe Permisse Schillingen, ihrer Verschlissenheit halber, abzuwürdigen, dem Publico zum besten, genöthiget worden ...
Cölln
1732
6610.
Nachdeme in hiesiger Käyserlich-freyen Reichs Stadt mit nicht geringem Verdruß wahrgenohmen wird, daß eine Menge kleiner Kupfferen Münze oder so genanter Füchsen deren vier einen Stüber außmachen sollen, an verschiedenen Benachbarten Orthen geschlagen : und davon schon ein erstaunliche Quantität zu nicht geringem Schaden, und Nachtheil hiesigen Handelstands und gesambten Publici würklich hereingebracht, und dagegen gute silberne Müntz-Sorten unerlaubter Weiß heraußgezogen worden ...
Cölln
1760
6611.
Ein jeder wird sich vngezweiffelt gueter massen erinnern, wie offt vnnd vielmahlen ein Ersamer Hochweiser Raht dieser des Heyligen Reichs freyer Statt Cölln , Obrigkeitlichen Ambts halben gantz sorgfaltig verordnet, weilen bey denen im Heyligen Römischen Reich Teutscher Nation bestandenen vbelen Zeiten , so wol in Gülden: alß Silbernen Müntz Sorten, jeweilen grosser verlauff verspüret worden ...
Cölln
1651
6612.
Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten ; Fürsten Geistlich- und Weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten ... und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand Weesen die seynd, denen dieses Unser Käyserliches Patent fürkommet, Unsern Freund-Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Was massen Wir angesehen haben die löbliche gute Vorsehung, welche mehrere Churfürsten, Fürsten und Stände erlassen haben, auf daß die geringhaltige Münzen, welche von einigen Jahren her auf des Königs in Preussen Majestät, Churfürstens zu Brandenburg Libd. Bildnus und Stampf in grosser Menge zum Vorschein kommen, von Dero Landen und Gebieten mögen abgehalten werden ...
Cölln
1759
6613.
Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten N. allen und jeden Churfürsten, Fürsten geistlich- und weltlichen, Prælaten, Grafen, Freyen ... und sonst allen Unseren und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Weesen die seynd, denen dieses Unser Kayserliches Patent fürkommet, Unsern Freund Vetter- und oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnade und alles gutes, und fügen Ew. Libd. Libd. And. And. Lbden Lbden und Euch hiemit zu wissen : Wasmassen bey der vorgenommenen Prob deren unter dem Fürstl. Anhalt-Brandenburgischen Stampf in dem nechstvorigen und jetzt lauffenden Jahr in häufiger Menge zum Vorschein gekommenen 8. 4. und I. gute Groschen-Stücken es sich befunden habe, daß solche in ihrem Gehalt noch geringer als die königl. Preußische-Churbrandenburgische Münzen seyen ...
Cölln
1759
6614.
Obwohlen man zuversichtlich anders nicht erwahrten können, sonsten auch an sich selbst es billich- und dem von der Hoher-Reichs-Versamblung kundbahrlich genohmenem Belieben durchauß gemaß gewesen wäre, alß daß wenigst, bey annoch auffm Reichs-Tag fürwehrender Untersuchung deren im Geld-Weesen obhandener häuffiger Gebrechen und künfftig festgestelter derselben durchgängiger Verbesserung, einsweilen mit Außmüntzung fernerer ringhältiger Scheid-Sorten, aller Orthen würde still gestanden worden seyn ...
Cölln
1737
6615.
Lunæ den 14. Maij 1736. Nachdem der in jüngerem Edicto, zur Ausschaffung deren darin binnen diesger Stadt Bottmäßigkeit nicht mehr annehmlicher Gold-Sorten von zehn- fünf- und dreytenhalben Reichs-Florin, so dan deren halben Reichs-Florin in Silber, unterm 14ten Martii negsthin præsigirter Terminus bereits mit Abflieffung des Monats Aprilis verstrichen ...
Cölln
1736
6616.
Wir Burgermeistere vnnd Rathe des Heyl. Reichs Stadt Cölln Thun kundt vnd fügen allen vnsern Mittburgern vnd Jngesessenen hiemitt zuwissen. Nachdem man kurtzer zeit den verabschiedten Ordinari Muntzprobation tag gehalten, Vnd dann hieselbst versamblet gewesenen, dises Niderländischen vnnd Westphelischen Kraiß, Fürsten vnnd Stende, Räthe vnnd Gesandten abermals ettliche newe falsche, vil zugeringe, vntügliche, Nachcontrafigurierte Thaler, Welche zum theill vnder des Herrn Printzen zu Chimey, zu[m] theill auch vnder Graff Friderichs von dem Berge, namen vn[d] gepreg außgangen ...
Cölln
1584
6617.
Lunæ 22. Iulij 1686. Demnach Ihrer Fürstl. Durchl. zu Oßnabruck reductions Patent wegen deß Müntzwesens de 6. Novembris 1685 durch Herrn Memorials-Meisteren Schmitz vorgebracht ...
Cölln
1686
6618.
Demnach Herren Bürgermeistere vnd Rhatt nicht unbillich besorgen thuen, daß beschehener Anwarnung auff das durch des löbl. Nieder-Rheinisch-Westpfählischen Craißes Fürsten vnnd Ständen dahier gewesene zu dem Müntz Probations Tag ...
Cölln
1687
6619.
Demnach Einem Ehrsahm. Hochweis. Rath des Heiligen Reichs freyer Statt Cölln der Bericht beschehen, welcher gestalt sichere, ausserhalb Crayßgemüntzte ringhaltige gantze Dahler wie auß deren Abtruck zu ersehen ...
Cölln
1688
6620.
Demnach des löblichen Niederrheinisch Westfalischen Crayses außschreibender Churfürsten vnd Ständen verordnete Rhäte vnd Gewaldt habere, am 17. Octobris letzhin dahier in Cöllen durch gemeinen Schluß sichere Müntz Sorten allermassen Ein Ehrsamer Hochweiser Rhatt ahm 5. Decembris kurtz abgelauffenen Jahrs durch offentlichen Anschlag gedachten Schlusses, warinnen die gültig- vnd nit geltende Sorten benennet stehen, zu jedermans Wissenschafft bekent machen lassen) ...
Cölln
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